BAFA Schornsteinfegerregister

Nach § 3 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes (SchfHwG) soll mit dem Schornsteinfegerregister den Eigentümern, den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern, den Bezirksschornsteinfegermeistern und der zuständigen Behörde die Feststellung erleichtert werden, wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Voraussetzungen zur selbständigen Ausübung von Schornsteinfegerarbeiten hat. Bitte beachten Sie, dass nach § 2 Absatz 2 des Gesetzes bis zum 31. Dezember 2012 in Bezirken, in denen Bezirksschornsteinfegermeister bestellt sind, Schornsteinfegerarbeiten nur von diesen oder von Schornsteinfegern eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union durchgeführt werden dürfen. In dem Schornsteinfegerregister stellt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle lediglich Schornsteinfegerdaten zusammen, die ihm von den zuständigen Handwerkskammern oder Länderbehörden übermittelt wurden.

http://www.bafa.de/bafa/de/weitere_aufgaben/schornsteinfegersuche