Nach einer Übergangszeit (bis zum 31.12.2012) werden dabei u.a. die turnusmäßigen Kehr-, Mess- und Überprüfungsarbeiten an Feuerstätten, die weiterhin wesentliche Tätigkeiten des Schornsteinfegerhandwerks sind, aus dem Vorbehaltsbereich des Kehrbezirksinhabers herausgenommen und in den Wettbewerb entlassen. Auch Betriebe anderer Handwerksberufe (z.B. Installateur und Heizungsbauer), soweit sie über die entsprechenden Fertigkeiten und Kenntnisse nach der Handwerksordnung verfügen, erhalten Zugang zu diesen Schornsteinfegerarbeiten. Wartung und sicherheitstechnische Überprüfung einer Heizungsanlage könnten somit mittelfristig, d.h. ab 01.01.2013, "aus einer Hand" erfolgen.
Staatsangehörige eines anderen EU-Mitgliedsstaates, eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweiz, die bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllen und die im Inland keine gewerbliche Niederlassung im Schornsteinfegerhandwerk unterhalten, können vom Eigentümer aber bereits jetzt mit Schornsteinfegerarbeiten beauftragt werden.
Ausgenommen von der Liberalisierung sind:
- die Durchführung der Feuerstättenschau,
- die schriftliche Meldung vorgefundener Mängel,
- die Ausstellung von Bescheinigungen zur Bauabnahme nach Landesrecht,
- die Überwachung von Feuerungsanlagen hinsichtlich der Anforderungen nach der Energieeinsparverordnung im Zuge der Feuerstättenschau.
Die Tätigkeiten sind weiterhin den Bezirksschornsteinfegermeistern (künftig: bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger) vorbehalten, die darüber hinaus die Einhaltung der Eigentümerpflichten kontrollieren und die Kehrbücher führen.
Die vom Bundesministerium für Wirtschat und Technologie mit Zustimmung des Bundesrates beschlossene Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Überprüfungsordnung - KÜO) tritt am 1. Januar 2010 in Kraft; bis dahin gilt die niedersächsische Verordnung über die Ausführung von Schornsteinfegerarbeiten (Kehr- und Überprüfungsverordnung - KÜVO) fort.
Das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr ist Aufsichtsbehörde über die Landkreise, kreisfreien Städte und großen selbständigen Städte, die neben der Aufsicht über die Bezirksschornsteinfegermeister auch für die Kehrbezirkseinteilungen und das Bestellungsverfahren der Bezirksschornsteinfegermeister zuständig sind.
Quelle: http://www.niedersachsen.de/master/C33569685_L20_D0_I712_h1.html